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abschreibung immobilie

Abschreibung Immobilie: Steuervorteile nutzen

in Immobilien
Lesedauer: 16 min.

Können Sie sich vorstellen, dass die Abschreibung einer Immobilie je nach Baujahr und Art der Immobilie variieren kann? Als erfahrener Autor des Redaktionsteams von bdo-online.de, Markus Schäfer, möchte ich Ihnen in diesem Artikel einen detaillierten Überblick über die Immobilienabschreibung und die damit verbundenen Steuern geben.

Die Abschreibung einer Immobilie, auch bekannt als Absetzung für Abnutzung (AfA), bezeichnet die steuerliche Aufteilung der Anschaffungs- oder Herstellungskosten einer Immobilie über einen bestimmten Zeitraum. Zum Beispiel beträgt der Abschreibungssatz für Altbauten vor dem 31. Dezember 1924 jährlich 2,5% über 40 Jahre, während Neubauten ab dem 31. Dezember 1924 mit 2% über 50 Jahre abschreiben. Ab dem Baujahr 2023 beträgt der Abschreibungsprozentsatz für Immobilien sogar 3% über einen Zeitraum von 33 Jahren.

Die Immobilienabschreibung ist für Vermieter ein entscheidender Aspekt, um ihre steuerliche Belastung zu optimieren und langfristige finanzielle Vorteile zu erzielen. In unserem Artikel erfährst du, welche steuerlichen Vorteile und finanzielle Planungssicherheit die Abschreibung einer Immobilie bietet, wie die Abschreibung funktioniert und wann eine Sonderabschreibung möglich ist.

Grundlagen der Immobilienabschreibung

Die Abschreibung von Immobilien, auch als Absetzung für Abnutzung (AfA) bekannt, ist ein wesentlicher Bestandteil der Steuererklärung für Eigentümer von Vermietungsobjekten. Durch die AfA können Vermieter einen Teil der Anschaffungs- oder Herstellungskosten einer Immobilie über einen festgelegten Zeitraum steuerlich geltend machen. Dieser Abschreibungssatz für Gebäude richtet sich nach dem Baujahr und der Art der Immobilie.

Was ist die Absetzung für Abnutzung (AfA)?

Die Absetzung für Abnutzung (AfA) ermöglicht es Immobilieneigentümern, die Anschaffungs- oder Herstellungskosten eines Gebäudes über dessen Nutzungsdauer steuerlich abzusetzen. Die AfA berücksichtigt den Wertverlust der Immobilie durch Abnutzung und Alterung. Der jährliche Abschreibungssatz für Immobilien liegt in der Regel bei 2% bis 3%, abhängig vom Baujahr und der Nutzungsart.

Wer kann die Abschreibung geltend machen?

Die Möglichkeit, eine Abschreibung für Immobilien geltend zu machen, steht verschiedenen Personengruppen offen:

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  • Wirtschaftliche Eigentümer
  • Vorbehaltsnießbraucher
  • Erbbauberechtigte
  • Bauherren auf fremdem Grund oder Boden
  • Unentgeltliche Erwerber (Erben)
  • Miteigentümer

Grundsätzlich können sowohl natürliche Personen als auch juristische Personen wie Unternehmen oder Gesellschaften die Abschreibung beantragen. Voraussetzung ist, dass die Immobilie dem Vermögensbereich des Vermieters zugeordnet ist und Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung erzielt werden. Es ist wichtig zu beachten, dass die AfA nur für vermietete Immobilien gilt, nicht für selbstgenutzte Objekte.

Durch die geschickte Nutzung der Immobilienabschreibungssätze können Vermieter ihre Steuerlast reduzieren und den Cashflow optimieren. Die AfA ist somit ein wichtiges Instrument zur Steigerung der Rentabilität von Immobilieninvestitionen.

Abschreibungssätze und Nutzungsdauer

Die Abschreibungssätze und die Nutzungsdauer von Immobilien spielen eine entscheidende Rolle bei der steuerlichen Geltendmachung der Abschreibung. Je nach Baujahr, Nutzungsart und Eigentumsform der Immobilie gelten unterschiedliche Regelungen für die gebäudeabschreibung. Dabei ist es wichtig, die aktuellen gesetzlichen Bestimmungen zu kennen, um die abschreibungsdauer immobilien optimal zu nutzen.

Abschreibungssätze für verschiedene Baujahre

Der abschreibungssatz gebäude hängt maßgeblich vom Baujahr der Immobilie ab. Für Gebäude, die vor dem 1. Januar 1925 fertiggestellt wurden, können im Privatvermögen jährlich 2,5 % der Anschaffungs- oder Herstellungskosten abgeschrieben werden. Bei Gebäuden mit Bauantrag vor dem 1. April 1985 beträgt der Abschreibungssatz 2 % pro Jahr.

Um den Wohnungsbau zu fördern, wurde die lineare AfA für Gebäude, die nach dem 31. Dezember 2022 fertiggestellt wurden, von 2 % auf 3 % erhöht. Somit können Neubauten ab dem Jahr 2023 mit einem abschreibungssatz gebäude von 3 % über einen Zeitraum von 33 Jahren abgeschrieben werden.

Baujahr Abschreibungssatz Abschreibungsdauer
vor 01.01.1925 2,5 % 40 Jahre
01.01.1925 – 31.03.1985 2,0 % 50 Jahre
ab 01.01.2023 3,0 % 33 Jahre

Gesetzliche Nutzungsdauer von Immobilien

Die gesetzliche Nutzungsdauer einer Immobilie bestimmt die Dauer der Abschreibung. Für Gebäude, die vor dem 1. Januar 1925 errichtet wurden, beträgt die abschreibungsdauer immobilien 40 Jahre. Bei Gebäuden mit Bauantrag zwischen dem 1. Januar 1925 und dem 31. Dezember 2022 liegt die Nutzungsdauer bei 50 Jahren.

Kann nachgewiesen werden, dass die tatsächliche Nutzungsdauer kürzer ist als die gesetzlich vorgegebene, besteht die Möglichkeit einer schnelleren Abschreibung mit höheren Abschreibungssätzen. Dafür ist in der Regel ein Gutachten eines Sachverständigen erforderlich, das die kürzere Nutzungsdauer belegt.

Besondere Regelungen gelten für denkmalgeschützte Immobilien. Hier können die Sanierungs- und Instandhaltungskosten, die im Rahmen des Denkmalschutzes anfallen, zu 100 % steuerlich abgeschrieben werden. Dies ermöglicht eine beschleunigte Abschreibung über einen Zeitraum von 15 Jahren.

Berechnung der Abschreibung

Die Berechnung der Abschreibung für Immobilien erfolgt auf Basis der Anschaffungs- oder Herstellungskosten des Gebäudes. Dabei werden verschiedene Abschreibungsmethoden angewendet, um den Wertverlust der Immobilie über einen bestimmten Zeitraum steuerlich geltend zu machen.

Um die Abschreibungsbeträge zu ermitteln, werden zunächst alle relevanten Kosten zusammengefasst. Dazu gehören der Kaufpreis, Nebenkosten wie Notargebühren, Maklerprovision und Grunderwerbsteuer sowie Aufwendungen für Modernisierungs- und Instandsetzungsmaßnahmen innerhalb der ersten drei Jahre nach dem Erwerb.

Die Gesamtkosten werden anschließend durch die gesetzlich vorgegebene oder durch ein Gutachten verkürzte Nutzungsdauer dividiert. So ergibt sich der jährliche Abschreibungsbetrag, der als Werbungskosten in der Steuererklärung angegeben werden kann.

Baujahr AfA-Satz pro Jahr Nutzungsdauer
1925 bis 2023 2% 50 Jahre
ab 2023 3% 33 1/3 Jahre

Bei einem Spitzensteuersatz von 42% können Immobilienbesitzer durch die Abschreibung erhebliche Steuervorteile erzielen. Ein AfA-Immobilienrechner hilft dabei, die optimale Abschreibungsmethode zu finden und die Steuerersparnis zu berechnen.

Durch ein Gutachten, das eine kürzere Restnutzungsdauer nachweist, lassen sich oft höhere Abschreibungsbeträge realisieren als mit der gesetzlich vorgeschlagenen Abschreibung. So kann der Wertverlust der Immobilie schneller steuerlich abgesetzt werden, was den Cashflow verbessert.

Lineare und degressive Abschreibung

Bei der Abschreibung von Immobilien stehen Eigentümern zwei grundlegende Methoden zur Verfügung: die lineare und die degressive Abschreibung. Während die lineare Abschreibung eine gleichmäßige Verteilung der Anschaffungs- oder Herstellungskosten über die gesamte Nutzungsdauer vorsieht, ermöglicht die degressive Abschreibung höhere Abschreibungsbeträge in den ersten Jahren der Nutzung.

Vorteile der linearen Abschreibungsmethode

Die lineare Abschreibung zeichnet sich durch ihre Einfachheit und Planbarkeit aus. Der jährliche Abschreibungsbetrag bleibt über die gesamte Nutzungsdauer konstant, was die Kalkulation und Buchhaltung erleichtert. Zudem wird die Immobilie stetig und gleichmäßig abgeschrieben, was eine nachvollziehbare und transparente Darstellung der Wertminderung ermöglicht.

Ein weiterer Vorteil der linearen Abschreibung liegt in der Vermeidung von Steuernachzahlungen. Da die Abschreibungsbeträge über die Jahre hinweg gleichbleibend sind, besteht kein Risiko, dass in späteren Jahren höhere Steuerzahlungen fällig werden, wie es bei der degressiven Methode der Fall sein kann.

Wann ist die degressive Abschreibung sinnvoll?

Die degressive Abschreibung bietet insbesondere in den ersten Jahren der Immobiliennutzung steuerliche Vorteile. Durch die höheren Abschreibungsbeträge zu Beginn können Eigentümer ihre Steuerlast in dieser Phase reduzieren und somit den Cashflow verbessern. Dies kann besonders für Investoren interessant sein, die eine schnellere Amortisation ihrer Investition anstreben.

Mit dem „Wachstumschancengesetz“ wurde die degressive Abschreibung für Immobilien in Deutschland ab März 2024 wieder eingeführt. Kapitalanleger haben nun die Möglichkeit, für einen Zeitraum von sechs Jahren eine degressive Abschreibung in Höhe von 5 % in Anspruch zu nehmen. Diese Maßnahme zielt darauf ab, Investitionen im Wohnungsbau zu fördern und das Baugewerbe zu stabilisieren.

Jahr Buchwert Beginn des Jahres Lineare Abschreibung (2,5 %) Degressive Abschreibung (5 %) Jahr
2023 350.000 € 8.750 € 17.500 € 2023
2024 341.250 € 8.750 € 16.625 € 2024
2025 332.500 € 8.750 € 15.794 € 2025

Die Wahl der Abschreibungsmethode hängt von den individuellen Zielen und der finanziellen Situation des Eigentümers ab. Während die lineare Abschreibung eine gleichmäßige und planbare Verteilung der Kosten ermöglicht, bietet die degressive Abschreibung Potential für eine schnellere Steuerersparnis und Verbesserung der Liquidität in den ersten Jahren der Immobiliennutzung.

Praxisbeispiel: Abschreibung einer Mietimmobilie

Angenommen, Sie erwerben im Jahr 2024 eine Immobilie zum Zweck der Vermietung. Der Kaufpreis beträgt 300.000 Euro, hinzu kommen noch Anschaffungsnebenkosten wie Notar- und Grundbuchgebühren in Höhe von 20.000 Euro. Insgesamt belaufen sich die Anschaffungskosten für das Vermietetobjekt somit auf 320.000 Euro.

Bei der linearen Abschreibungsmethode wird von einer Nutzungsdauer des Gebäudes von 50 Jahren ausgegangen. Der jährliche Abschreibungsbetrag für das Vermietetobjekt errechnet sich wie folgt:

Berechnungsschritt Wert
Anschaffungskosten gesamt 320.000 €
Lineare Abschreibung pro Jahr (2%) 6.400 €
Nutzungsdauer 50 Jahre
Gesamtabschreibung über Nutzungsdauer 320.000 €

Somit können Sie als Vermieter jährlich 6.400 Euro als Abschreibung für das Vermietetobjekt steuerlich geltend machen. Dieser Betrag reduziert die zu versteuernden Mieteinnahmen und führt zu einer Steuerersparnis, die den Cashflow aus der Immobilie verbessert.

Wichtig ist, dass die Abschreibung der Mietimmobilie korrekt dokumentiert und in der Steuererklärung angegeben wird. Auch Sonderabschreibungen für Neubauten oder energetische Sanierungen können die steuerliche Optimierung des Vermieteobjekts weiter verbessern.

Sonderabschreibungen für Neubauten

Die Sonderabschreibung für den Mietwohnungsneubau wurde im Rahmen des Jahressteuergesetzes 2022 verbessert und verlängert. Immobilieninvestoren können dadurch in den ersten Jahren nach der Anschaffung oder Herstellung eines Neubaus zusätzlich zur regulären Abschreibung (AfA) eine Sonderabschreibung in Anspruch nehmen. Diese Maßnahme soll den Wohnungsbau fördern und Anreize für die Schaffung neuen Wohnraums schaffen.

Voraussetzungen für die Sonderabschreibung

Um die Sonderabschreibung für Neubauten nutzen zu können, müssen bestimmte Voraussetzungen erfüllt sein:

  • Das Gebäude muss nach dem 31.12.2023 und vor dem 01.01.2027 angeschafft oder hergestellt worden sein.
  • Die Anschaffungs- oder Herstellungskosten dürfen maximal 5.200 Euro pro Quadratmeter Wohnfläche betragen (zuvor 4.800 Euro).
  • Die Bemessungsgrundlage für die Sonderabschreibungen beträgt höchstens 4.000 Euro pro Quadratmeter Wohnfläche (zuvor 2.500 Euro).
  • Das Gebäude muss den Kriterien eines „Effizienzhaus 40“ entsprechen und eine Mindestwohnfläche von 20 Quadratmetern aufweisen.

Kombination mit linearer Abschreibung

Die Sonderabschreibung kann zusätzlich zur regulären linearen Abschreibung (AfA) in Anspruch genommen werden. Seit dem 01.01.2023 wurde die lineare AfA von zwei auf drei Prozent pro Jahr angehoben. In Kombination mit der Sonderabschreibung ergibt sich folgendes Bild:

Jahr Sonderabschreibung Lineare AfA Gesamtabschreibung
1-4 5% 3% 8%
5-33 – 3% 3%

Durch die Kombination von Sonderabschreibung und erhöhter linearer AfA können in den ersten vier Jahren bis zu 32 Prozent der Anschaffungs- oder Herstellungskosten eines Neubaus steuerlich geltend gemacht werden. Dies führt zu einer deutlichen Steigerung der Liquidität in der Anfangsphase eines Immobilienprojekts und kann die Rentabilität positiv beeinflussen.

Es ist jedoch zu beachten, dass eine Eigennutzung vor Ablauf der Zehn-Jahresfrist oder eine steuerfreie Veräußerung innerhalb von zehn Jahren zur Rückgängigmachung der Sonderabschreibungen und zu Steuernachzahlungen führen kann. Immobilieninvestoren sollten daher langfristig planen und die steuerlichen Rahmenbedingungen sorgfältig prüfen, um die Vorteile der Sonderabschreibung optimal zu nutzen.

Abschreibung bei Verkauf der Immobilie

Wenn eine Immobilie vor dem Ende des Abschreibungszeitraums verkauft wird, endet die Immobilienabschreibung im Monat des Verkaufs. Der entscheidende Zeitpunkt hierfür ist die notarielle Beurkundung des Kaufvertrags. Nach Ablauf der Abschreibungsdauer können keine weiteren Abschreibungen mehr für steuerliche Zwecke geltend gemacht werden.

Für den neuen Eigentümer eröffnen sich jedoch neue Möglichkeiten. Er kann die Immobilienabschreibung für einen Zeitraum von bis zu 50 Jahren in Anspruch nehmen und somit von den steuerlichen Vorteilen profitieren. Dabei ist zu beachten, dass sich die Abschreibung auf den Gebäudewert bezieht, nicht auf den Grundstückswert.

Die folgende Tabelle zeigt die Auswirkungen eines Immobilienverkaufs auf die Abschreibung:

Zeitpunkt des Verkaufs Auswirkung auf die Abschreibung
Vor Ende des Abschreibungszeitraums Abschreibung endet im Monat des Verkaufs
Nach Ablauf der Abschreibungsdauer Keine weiteren Abschreibungen möglich
Für den neuen Eigentümer Neue Abschreibungsmöglichkeiten für bis zu 50 Jahre

Es ist wichtig, die steuerlichen Aspekte bei einem Immobilienverkauf sorgfältig zu prüfen und gegebenenfalls einen Steuerberater zu konsultieren. So lassen sich die Vorteile der Immobilienabschreibung optimal nutzen und die Steuerlast minimieren.

Steuerliche Behandlung von Modernisierungskosten

Vermieter und Vermieterinnen können die Kosten für Modernisierungsmaßnahmen in ihren Immobilien steuerlich geltend machen. Dabei ist es wichtig, zwischen Erhaltungsaufwendungen und Herstellungskosten zu unterscheiden, da diese unterschiedlich behandelt werden. Durch geschickte Planung und Verteilung der Kosten lässt sich die Steuerlast optimieren und der Cashflow verbessern.

Sofortabzug von Erhaltungsaufwendungen

Erhaltungsaufwendungen, die der Instandhaltung und Instandsetzung der Immobilie dienen, können in voller Höhe im Jahr der Bezahlung als Werbungskosten abgesetzt werden. Dazu zählen beispielsweise:

  • Reparaturen an der Heizungsanlage oder dem Dach
  • Erneuerung von Bodenbelägen oder Fenstern
  • Schönheitsreparaturen wie Tapezieren, Streichen und Lackieren

Die Vereinfachungsregelung erlaubt es Vermietern, Kosten für Baumaßnahmen unter 4.000 Euro (ohne MwSt.) im Jahr direkt als Werbungskosten geltend zu machen. Nach dem Immobilienerwerb gelten umfangreiche Arbeiten an dem Gebäude in den ersten drei Jahren ebenfalls als Erhaltungsaufwand und sind sofort absetzbar.

Verteilung von Herstellungskosten

Maßnahmen, die den Wert der Immobilie erhöhen oder ihre Nutzungsmöglichkeiten erweitern, zählen zu den Herstellungskosten. Diese müssen über die Nutzungsdauer des Gebäudes abgeschrieben werden. Die Abschreibungssätze richten sich nach dem Baujahr:

Baujahr AfA-Satz Abschreibungszeitraum
vor 1925 2,5 % 40 Jahre
ab 1925 2,0 % 50 Jahre
ab 2023 3,0 % 33 Jahre

Vermieter haben die Wahl, ob sie die Herstellungskosten im Jahr der Bezahlung in voller Höhe absetzen oder auf zwei bis fünf Jahre verteilen möchten. Eine Verteilung kann sinnvoll sein, um hohe Steuerzahlungen zu vermeiden und den Cashflow zu verbessern.

Durch die steuerliche Geltendmachung von Modernisierungskosten können Vermieter ihre Immobilienabschreibung optimieren und langfristig von Steuervorteilen profitieren. Eine individuelle Planung unter Berücksichtigung der persönlichen Situation ist dabei entscheidend.

Abschreibung Immobilie: Optimierung der Steuervorteile

Die Abschreibung von Immobilien bietet Eigentümern die Möglichkeit, ihre Steuerlast zu reduzieren und den Cashflow zu optimieren. Gerade bei älteren Gebäuden kann eine verkürzte Nutzungsdauer nachgewiesen werden, um die jährlichen Abschreibungsbeträge zu erhöhen. Dieser Ansatz führt zu einer schnelleren Amortisation der Investitionskosten und einer Steigerung des Netto-Einkommens.

Abschreibung Immobilie optimieren

Nachweis einer kürzeren Nutzungsdauer

Ob ein Restnutzungsdauer-Gutachten sinnvoll ist, hängt vor allem vom Baujahr und Zustand der Immobilie ab. Die besten Chancen auf eine verkürzte Nutzungsdauer haben Gebäude, die älter als 30 Jahre sind und nicht kernsaniert wurden. Bei Gewerbeimmobilien kann sich ein Gutachten bereits bei zehn bis zwanzig Jahre alten Objekten lohnen.

Der Prozess der Bewertung und Abschreibungsoptimierung umfasst folgende Schritte:

  • Kostenlose Ersteinschätzung vor Gutachten
  • Beauftragung eines Sachverständigen-Gutachtens für Restnutzungsdauer
  • Bewertung gemäß § 4 Abs. 3 Satz 1 der Immobilienwertermittlungsverordnung (ImmoWertV)

Bei der Bestimmung der Restnutzungsdauer spielen verschiedene Faktoren eine Rolle, wie das Baujahr der Immobilie, die Tragstruktur, die Art der Immobilie, der Modernisierungsgrad, vergangene Schäden und Zukunftsplanungen. Die Gutachten werden von nach DIN EN ISO/IEC 17024 zertifizierten Sachverständigen erstellt.

Auswirkungen auf den Cashflow

Die Gebäude-AfA repräsentiert den jährlichen Betrag, der in der Steuererklärung als abzugsfähiger Aufwand deklariert werden kann. In der Regel wird sie als Prozentsatz des Gebäudewerts berechnet. Dieser steuerliche Mechanismus ermöglicht eine Reduzierung der Steuerlast ohne tatsächliche Kosten und erhöht somit den Netto-Cashflow bei gleichbleibenden Gegebenheiten.

Immobilie (MFH, Baujahr 1980) Gesetzlich Tatsächlich
Abschreibungsfähiger Gebäudeanteil 350.000,00 €
Restnutzungsdauer 50 Jahre 25 Jahre
Jährliche Abschreibungen in % 2,00% 4,00%
Jährliche Abschreibungen in € 7.000,00 € 14.000,00 €
Steuersatz 42%
Steuerersparnis über 10 Jahre 29.400,00 €

Wie das Beispiel zeigt, können Immobilienbesitzer durch verbesserte Abschreibungsstrategien erhebliche Steuern sparen. Die Kosten für ein Gutachten zur Restnutzungsdauer belaufen sich auf etwa 550,00 € inklusive 19% Mehrwertsteuer und sind besonders für Vermieter von mindestens 30 Jahre alten Immobilien ohne umfassende Sanierungen oder Renovierungen in den letzten Jahren empfehlenswert.

Insgesamt bieten die Abschreibungsmöglichkeiten bei Immobilien ein großes Potenzial für Steuereinsparungen. Durch eine Anpassung der Abschreibungsstrategie in älteren Gebäuden können Eigentümer ihre Steuervorteile maximieren und ihren Cashflow nachhaltig verbessern.

Besonderheiten bei denkmalgeschützten Immobilien

Denkmalgeschützte Immobilien bieten Eigentümern attraktive Möglichkeiten zur steuerlichen Abschreibung. Im Gegensatz zu herkömmlichen Immobilien können bei Denkmalimmobilien die Sanierungs- und Erhaltungskosten in einem deutlich höheren Maße abgesetzt werden.

Eigennutzer denkmalgeschützter Objekte können 90% der Sanierungskosten über einen Zeitraum von 10 Jahren abschreiben, was einer jährlichen Abschreibungsrate von 9% entspricht. Bei vermieteten Denkmalimmobilien sind sogar 100% der Sanierungskosten abschreibungsfähig. In den ersten 8 Jahren können jährlich 9% und in den folgenden 4 Jahren jeweils 7% steuerlich geltend gemacht werden.

Zusätzlich zur erhöhten Abschreibung der Sanierungskosten können auch die Anschaffungskosten der Denkmalimmobilie selbst abgeschrieben werden. Dabei gilt:

  • Gebäude mit Baujahr vor 1925: jährlich 2,5% über 40 Jahre
  • Gebäude mit Baujahr nach 1925: jährlich 2,0% über 50 Jahre

Um die steuerlichen Vorteile der Denkmal-AfA nutzen zu können, müssen die geplanten Baumaßnahmen vorab von der zuständigen Denkmalschutzbehörde genehmigt werden. Nur Kosten, die dem Erhalt des Denkmals dienen und für eine sinnvolle Nutzung erforderlich sind, können abgeschrieben werden.

Nutzungsart Abschreibung Sanierungskosten Abschreibungszeitraum
Eigennutzung 90% 10 Jahre (jährlich 9%)
Vermietung 100% 8 Jahre (jährlich 9%) + 4 Jahre (jährlich 7%)

Die Denkmal-AfA bietet insbesondere Eigentümern mit einem hohen Einkommensteuersatz erhebliche Steuerersparnisse. Zu beachten ist jedoch, dass die Abschreibungsmöglichkeiten bei einem Verkauf der sanierten Immobilie nicht auf den Käufer übertragen werden können.

Fazit

Die Abschreibung Immobilie ist ein leistungsstarkes Instrument für Eigentümer, um ihre Steuerlast zu reduzieren und langfristig von ihrer Investition zu profitieren. Die lineare Abschreibungsmethode ermöglicht es, die Anschaffungs- oder Herstellungskosten gleichmäßig über die Nutzungsdauer der Immobilie zu verteilen. Je nach Baujahr und Art der Immobilie gelten unterschiedliche Abschreibungssätze und -zeiträume, die es zu berücksichtigen gilt.

Besondere Abschreibungsmöglichkeiten bieten sich bei Neubauten, Sanierungen und denkmalgeschützten Immobilien. Hier können in den ersten Jahren erhöhte Abschreibungen geltend gemacht werden, was den Cashflow positiv beeinflusst. Auch bei außergewöhnlichen Ereignissen wie Schäden durch höhere Gewalt ist eine Sonderabschreibung möglich. Es lohnt sich, die individuellen Gegebenheiten genau zu prüfen und die optimale Abschreibungsstrategie zu wählen.

Immobilienbesitzer sollten die Abschreibung Immobilie als wichtigen Faktor in ihre Finanzplanung einbeziehen. Durch die steuerliche Geltendmachung der Abnutzung lässt sich die Rentabilität der Investition verbessern und ein kontinuierlicher Wertzuwachs erzielen. Eine sorgfältige Dokumentation aller relevanten Kosten und die Zusammenarbeit mit einem erfahrenen Steuerberater sind dabei unerlässlich, um die Abschreibungsmöglichkeiten optimal zu nutzen und langfristig von den Vorteilen einer Immobilieninvestition zu profitieren.

FAQ

Was ist die Absetzung für Abnutzung (AfA) bei Immobilien?

Die Absetzung für Abnutzung (AfA) bei Immobilien bezeichnet die steuerliche Aufteilung der Anschaffungs- oder Herstellungskosten einer Immobilie über einen bestimmten Zeitraum. Durch die AfA können Vermieter ihre steuerliche Belastung optimieren und langfristige finanzielle Vorteile erzielen.

Wer kann die Abschreibung einer Immobilie geltend machen?

Die Abschreibung einer Immobilie können verschiedene Personen geltend machen, darunter wirtschaftliche Eigentümer, Vorbehaltsnießbraucher, Erbbauberechtigte, Bauherren auf fremdem Grund oder Boden, unentgeltliche Erwerber (Erben) und Miteigentümer. Voraussetzung ist, dass die Immobilie dem Vermögensbereich des Vermieters zugeordnet ist und Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung erzielt werden.

Welche Abschreibungssätze gelten für verschiedene Baujahre?

Der Abschreibungsprozentsatz variiert je nach Baujahr und Immobilie: Altbauten (vor 31.12.1924): jährlich 2,5 Prozent über 40 Jahre. Neubauten (nach 31.12.1924): 2 Prozent über 50 Jahre. Ab Baujahr 2023: 3 Prozent über 33 Jahre.

Wie wird die Abschreibung einer Immobilie berechnet?

Berechnungsgrundlage der Abschreibung einer Immobilie sind die Anschaffungs- oder Herstellungskosten der Immobilie über einen bestimmten Zeitraum. Dazu zählen Kaufpreis, Kaufnebenkosten, Werbungskosten und Kosten für Modernisierungs- und Instandsetzungsmaßnahmen. Die Summe dieser Kosten wird durch die gesetzliche oder verkürzte Nutzungsdauer dividiert, um den jährlichen Abschreibungsbetrag zu ermitteln.

Was ist der Unterschied zwischen linearer und degressiver Abschreibung?

Bei der linearen Abschreibung werden die Anschaffungs- oder Herstellungskosten gleichmäßig über die gesamte Nutzungsdauer der Immobilie verteilt. Der jährliche Abschreibungsbetrag bleibt konstant. Bei der degressiven Abschreibung sind die Abschreibungsbeträge in den ersten Jahren höher und nehmen im Laufe der Zeit ab.

Gibt es Sonderabschreibungen für Neubauten?

Ja, die Sonderabschreibung bei Vermietung ermöglicht eine zusätzliche Abschreibung von 5% des Gebäudewerts im Jahr der Anschaffung oder Herstellung sowie in den darauffolgenden drei Jahren. Zusätzlich wird in diesen Jahren die reguläre lineare Abschreibung mit 2 Prozent gewährt. Insgesamt können somit jährlich bis zu 7 Prozent steuermindernd geltend gemacht werden.

Was passiert mit der Abschreibung beim Verkauf der Immobilie?

Wird die Immobilie vor Ablauf des Abschreibungszeitraums verkauft, endet die Abschreibung für die Immobilie im Monat des Immobilienverkaufs. Der neue Eigentümer kann dann die Abschreibungsmöglichkeiten nutzen und die AfA für einen Zeitraum von bis zu 50 Jahren geltend machen.

Wie werden Modernisierungskosten steuerlich behandelt?

Erhaltungsaufwendungen können sofort als Werbungskosten abgezogen werden. Herstellungskosten müssen hingegen auf die Restnutzungsdauer der Immobilie verteilt werden. Die steuerliche Behandlung hängt von der Art und dem Umfang der Modernisierungsmaßnahmen ab.

Wie können die Steuervorteile durch Abschreibung optimiert werden?

Um die Steuervorteile zu optimieren, kann der Nachweis einer kürzeren Nutzungsdauer durch ein Restnutzungsdauer-Gutachten sinnvoll sein. Dies erhöht die jährlichen Abschreibungsbeträge und verbessert den Cashflow. Besonders bei älteren Immobilien oder Gewerbeimmobilien kann sich ein Gutachten lohnen.

Welche Besonderheiten gelten bei der Abschreibung von denkmalgeschützten Immobilien?

Bei denkmalgeschützten Immobilien können die Sanierungs- und Instandhaltungskosten zu 100 Prozent steuerlich abgeschrieben werden. Für denkmalgeschützte Gebäude und Neubauten gelten gesonderte Bestimmungen in Bezug auf die Abschreibungsmöglichkeiten.

Quellenverweise

  • https://housinganywhere.com/de/Deutschland/abschreibung-immobilie
  • https://www.immoverkauf24.de/baufinanzierung/baufinanzierung-a-z/abschreibung-immobilie/
  • https://www.nutzungsdauer.com/gebaeudeabschreibung/
  • https://www.gevestor.de/finanzwissen/immobilien/vermieten-abrechnen/immobilien-abschreibungen-leicht-gemacht-2-713702.html
  • https://www.rosepartner.de/afa-abschreibung-immobilien.html
  • https://www.tpa-group.at/news/abschreibungen-und-nutzungsdauern-bei-immobilien/
  • https://www.nutzungsdauer.com/afa-rechner/
  • https://realestatepilot.com/abschreibungen-immobilien-afa/
  • https://www.freefinance.at/vermietung/afa-immobilien.html
  • https://www.city-gruppe.de/immobilienlexikon/degressive-abschreibung-von-immobilien/
  • https://www.juhn.com/fachwissen/besteuerung-immobilien/abschreibung-von-immobilien/
  • https://www.steuern.de/abschreibung-gebaeude
  • https://www.heimkapital.de/glossar/abschreibung-immobilie/
  • https://www.immobilienscout24.de/wissen/kaufen/absetzung-fuer-abnutzung.html
  • https://kpmg.com/de/de/home/themen/2023/02/steuertipp-sonderabschreibung-von-wohnimmobilien.html
  • https://www.haufe.de/immobilien/wirtschaft-politik/abschreibung-beim-mietwohnungsbau_84342_572146.html
  • https://www.homeday.de/de/immobilienfinanzierung/abschreibung-immobilie/
  • https://kpmg.com/de/de/home/themen/2023/02/steuertipp-schnellere-abschreibung-von-immobilien.html
  • https://www.interhyp.de/ratgeber/steuern-und-recht/modernisierungskosten-absetzen-geht-das/
  • https://www.vlh.de/wohnen-vermieten/vermietung/renovierungskosten-fuer-vermietete-immobilien-absetzen.html
  • https://www.nutzungsdauer.com/abschreibung-immobilie/
  • https://www.schiffer.immo/wissen/afa-immobilien
  • https://abschreibung-immobilie.de/
  • https://ratgeber.immowelt.de/a/denkmalschutz-mit-abschreibung-steuern-sparen.html
  • https://www.nutzungsdauer.com/denkmal-afa/
  • https://pandotax.de/rechtliches/denkmalschutz-abschreibung/
  • https://www.baufinanzierungen.de/abschreibung/
  • https://gutachten-afa.de/blog/alles-was-sie-ueber-abschreibungen-bei-immobilien-wissen-muessen
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