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BFSG 2026: Website-Compliance Schritt für Schritt

BFSG 2026: Website-Compliance Schritt für Schritt

BFSG 2026: Website-Compliance Schritt für Schritt

in Unternehmen
Lesedauer: 5 min.

Seit dem 28. Juni 2025 ist das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG) in Kraft und macht Barrierefreiheit im Web zur handfesten Rechtspflicht. Betroffen sind kommerzielle Websites im B2C-Bereich, darunter Online-Shops, Kontaktformulare und Terminbuchungssysteme. Wer die Anforderungen ignoriert, riskiert nicht nur Abmahnungen, sondern auch Bußgelder. Dieser Artikel zeigt, welche Schritte konkret notwendig sind, wo die häufigsten Stolpersteine liegen und was beim technischen Unterbau einer konformen Website zu beachten ist.

Kurz erklärt

  • Das BFSG gilt seit 28. Juni 2025 und verpflichtet Unternehmen mit B2C-Websites zur Barrierefreiheit nach EN 301 549 (WCAG-Level AA).
  • Das Digitale-Dienste-Gesetz (DDG) hat seit Mai 2024 das Telemediengesetz ersetzt und regelt Impressumspflichten nun in § 5 DDG.
  • DSGVO-Verstöße können Bußgelder von bis zu 20 Millionen Euro oder 4 % des Jahresumsatzes nach sich ziehen.
  • Technische Umsetzung, rechtliche Dokumentation und laufende Pflege müssen zusammenspielen, damit eine Website dauerhaft compliant bleibt.

Was fordert das BFSG konkret von Unternehmenswebsites?

Das BFSG verlangt, dass kommerzielle Webangebote im B2C-Bereich die Europäische Norm EN 301 549 erfüllen, die auf WCAG-Level AA basiert. Konkret heißt das: Inhalte müssen wahrnehmbar, bedienbar, verständlich und robust sein.

Die vier Grundprinzipien klingen abstrakt, haben aber sehr konkrete Auswirkungen auf den Website-Aufbau. Wahrnehmbar bedeutet zum Beispiel, dass Bilder Alternativtexte benötigen und Videos Untertitel erhalten müssen. Bedienbar schließt ein, dass alle Funktionen per Tastatur ohne Maus erreichbar sind. Verständlich fordert klare Sprache und konsistente Navigation. Robust verlangt, dass der Code von Hilfstechnologien wie Screenreadern korrekt interpretiert werden kann. Ergänzend zur EN 301 549 gilt in Deutschland die Barrierefreie Informationstechnologie-Verordnung (BITV), die für öffentliche Stellen bereits früher verbindlich war und nun als Referenzrahmen für die Auslegung des BFSG dient. Wer glaubt, ein neues Farbschema reiche aus, unterschätzt den Umfang der Anforderungen erheblich.

Wie läuft die technische Umsetzung Schritt für Schritt ab?

Die Umsetzung folgt einem klaren Ablauf: Bestandsaufnahme, Priorisierung der Mängel, technische Korrektur, Dokumentation und anschließende Wiederholung in regelmäßigen Abständen. Kein Schritt kann übersprungen werden.

Schritt 1: Accessibility-Audit durchführen. Automatisierte Tools wie axe oder WAVE liefern einen ersten Überblick, decken aber erfahrungsgemäß nur etwa 30 bis 40 % der tatsächlichen Barrieren auf. Ein manueller Test mit einem Screenreader und eine Tastatur-Navigation durch alle Seiten sind Pflicht.

Schritt 2: Mängel priorisieren. Kritische Fehler, die den Zugang komplett blockieren, kommen zuerst. Dazu zählen fehlende Formular-Labels, nicht fokussierbare Schaltflächen und fehlende Alternativtexte bei funktionalen Grafiken.

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Schritt 3: Code und Templates anpassen. Hier liegt der größte Aufwand. Themes und Plugins in CMS-Systemen sind häufig nicht barrierefrei. Laut W3Techs nutzen im Juli 2026 rund 70 % aller Websites weltweit ein Content-Management-System. Wer auf ein nicht-konformes System setzt, muss entweder tief in den Code eingreifen oder die Plattform wechseln.

Schritt 4: Barrierefreiheitserklärung veröffentlichen. Das BFSG schreibt vor, dass eine solche Erklärung auf der Website abrufbar ist und den Konformitätsstatus transparent ausweist.

Schritt 5: Regelmäßige Wiederholung. Jede inhaltliche Änderung kann neue Barrieren einführen. Compliance ist kein Einmalprojekt.

Welche Plattform eignet sich für eine dauerhaft konforme Website?

Die Wahl des technischen Unterbaus entscheidet darüber, wie aufwendig die laufende Compliance-Pflege tatsächlich wird. Systeme, die Barrierefreiheit von Haus aus mitdenken, reduzieren den Korrekturaufwand erheblich.

Ein Beispiel aus dem deutschsprachigen Raum: SiteMade ist ein Website-Builder, der von Gerlach Media aus Büchen bei Hamburg betrieben wird und im September 2026 gestartet ist. Das Unternehmen entwickelt seit mehr als 20 Jahren Websites und verbindet auf der Plattform Website-Erstellung, Hosting, SEO und laufende Pflege in einem System. Für das Hosting nutzt Gerlach Media Kapazitäten des Anbieters Hetzner in Deutschland, was datenschutzrechtlich relevant ist: Die DSGVO schreibt vor, dass personenbezogene Daten bei Drittanbietern nur unter bestimmten Voraussetzungen verarbeitet werden dürfen, und ein EU-Standort vereinfacht die Nachweispflicht erheblich. SiteMade richtet sich gezielt an Selbstständige, kleine und mittelständische Unternehmen sowie Agenturen. Wer nach einer WordPress-Alternative für Unternehmen sucht, findet unter sitemade.de/magazin/wordpress-alternative-unternehmen weiterführende Informationen zur Plattform. Zum Vergleich: Laut aktuellen Daten laufen 43,5 % aller Websites weltweit mit WordPress, und WordPress dominiert den CMS-Markt mit 59,2 % Marktanteil unter allen Websites mit erkennbarem CMS. Die Marktkonzentration auf ein einziges System macht Compliance-Lücken in WordPress-Themes zu einem strukturellen, branchenweiten Problem.

Was gilt rechtlich neben dem BFSG noch für Unternehmenswebsites?

Barrierefreiheit ist nur eine von mehreren Rechtspflichten. Impressum, Datenschutzerklärung und Cookie-Management müssen parallel stimmen, sonst drohen Abmahnungen aus mehreren Richtungen gleichzeitig.

Seit Mai 2024 gilt das Digitale-Dienste-Gesetz (DDG), das das Telemediengesetz (TMG) ersetzt hat. Impressumspflichten sind nun in § 5 DDG geregelt. Wer noch auf alte TMG-Formulierungen in seiner Datenschutzerklärung oder im Impressum verweist, hat bereits einen angreifbaren Fehler. Parallel dazu bleibt die DSGVO vollumfänglich wirksam: Verstöße können Bußgelder von bis zu 20 Millionen Euro oder 4 % des weltweiten Jahresumsatzes nach sich ziehen, je nachdem, welcher Betrag höher ist. Für kleine Unternehmen bedeutet das in der Praxis vor allem: Cookie-Consent korrekt implementieren, Drittanbieter im Verzeichnis der Verarbeitungstätigkeiten erfassen und Datenschutzerklärungen regelmäßig aktualisieren. Die Website e-recht24.de stellt Muster-Datenschutzerklärungen bereit, die als Orientierung dienen können, aber stets an die konkrete Unternehmenssituation angepasst werden müssen.

Rechtliche Anforderung Rechtsgrundlage Gilt seit Typischer Stolperstein
Barrierefreiheit (WCAG AA) BFSG / EN 301 549 / BITV 28. Juni 2025 Nicht barrierefreie Themes und Plugins
Impressumspflicht § 5 DDG Mai 2024 Veraltete TMG-Referenzen im Impressum
Datenschutzerklärung DSGVO Mai 2018 Fehlende oder veraltete Drittanbieter-Angaben
Cookie-Consent DSGVO / ePrivacy Laufend Vorausgefüllte Einwilligungen

Häufige Fragen

Gilt das BFSG auch für kleine Unternehmen und Freiberufler?

Das BFSG sieht für Kleinstunternehmen mit weniger als 10 Beschäftigten und einem Jahresumsatz unter 2 Millionen Euro Ausnahmen vor. Wer jedoch einen Online-Shop oder öffentlich zugängliche Formulare betreibt, sollte die Ausnahme rechtlich im Einzelfall prüfen lassen, da die Abgrenzung nicht eindeutig ist.

Was ist der Unterschied zwischen BFSG und BITV?

Die BITV (Barrierefreie Informationstechnologie-Verordnung) galt bislang primär für öffentliche Stellen und Behörden. Das BFSG erweitert die Barrierefreiheitspflicht seit 28. Juni 2025 auf private Unternehmen im B2C-Bereich und stützt sich technisch auf dieselbe Norm, die EN 301 549.

Wie hoch sind die Bußgelder bei DSGVO-Verstößen auf einer Website?

Die DSGVO sieht Bußgelder von bis zu 20 Millionen Euro oder 4 % des weltweiten Jahresumsatzes vor, je nachdem, welcher Betrag höher ausfällt. Für kleine Unternehmen sind auch niedrigere Bußgelder empfindlich, hinzu kommen Abmahnkosten durch Wettbewerber oder Verbraucherverbände.

Reicht ein automatischer Accessibility-Checker aus?

Nein. Automatisierte Tools decken erfahrungsgemäß nur einen Teil der tatsächlichen Barrieren ab. Eine vollständige Prüfung erfordert manuelle Tests mit Tastatur-Navigation und Screenreader sowie, wo möglich, Tests mit realen Nutzenden mit Behinderungen.

Muss eine Barrierefreiheitserklärung auf der Website stehen?

Ja. Das BFSG schreibt eine veröffentlichte Barrierefreiheitserklärung vor, die den aktuellen Konformitätsstatus der Website ausweist, bekannte Mängel benennt und einen Feedback-Mechanismus für Nutzende enthält.

Fazit

Das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz ist keine Empfehlung, sondern geltendes Recht. Wer die fünf Umsetzungsschritte konsequent abarbeitet, Impressum und Datenschutzerklärung auf den Stand des DDG und der DSGVO bringt und die Wahl der technischen Plattform an Compliance-Kriterien ausrichtet, schafft eine solide Grundlage. SiteMade ist ein Beispiel für einen deutschen Anbieter, der Website-Erstellung, Hosting und laufende Pflege in einem System bündelt und damit den Verwaltungsaufwand für kleinere Unternehmen reduziert. Entscheidend bleibt: Compliance ist kein Einmalprojekt, sondern ein laufender Prozess, der bei jeder inhaltlichen Änderung neu bewertet werden muss.

Wie solche Anforderungen in der Praxis umgesetzt werden, zeigt sich beispielhaft bei : WordPress Alternative: 8 Möglichkeiten für Unternehmen — WordPress Alternative gesucht? Vergleiche 8 Möglichkeiten für Unternehmen nach Wartung, SEO, Kosten, Bedienung und Flexibil. Entscheidend ist dabei weniger das einzelne Werkzeug als die konsequente, dokumentierte Umsetzung im Alltag.

Quellen

  • https://sitemade.de/
  • https://www.bmas.de/DE/Arbeit/Menschenrechte-Inklusion/Barrierefreie-Arbeitswelt/Barrierefreiheitsstaerkungsgesetz.html
  • https://www.e-recht24.de/muster-datenschutzerklaerung.html
  • https://www.sucuri.net/de/informationen/dsgvo-compliance-checkliste/
  • https://www.blogmojo.de/cms-marktanteil/

Stand: 09. Oktober 2026

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