Wer eine Wohnung mietet, denkt selten zuerst ans Mietrecht, wenn er den Kühlschrank einräumt. Dabei ist gerade die Küche mietrechtlich einer der konfliktträchtigsten Räume überhaupt. Vermieter und Mieter streiten regelmäßig darüber, wer für defekte Geräte aufkommt, ob eine mitgemietete Einbauküche ausgetauscht werden darf und was bei Auszug mit selbst finanzierten Einbauten passiert. Seit einigen Urteilen aus den Jahren 2024 und 2025 hat sich die Rechtslage in Teilen konkretisiert. Wer 2026 auf der sicheren Seite stehen will, sollte die Grundregeln kennen.
Mietvertrag und Inventarliste: Die Ausgangslage
Ob eine Küche überhaupt zur Mietsache gehört, steht im Mietvertrag. Fehlt dort jede Erwähnung, gilt die Küche in der Regel als nicht mitvermietet. Der Mieter nutzt den Raum, stellt aber eigene Möbel und Geräte hinein. Ist dagegen eine Einbauküche im Vertrag aufgeführt, wird sie Teil des Mietobjekts mit allen Konsequenzen: Der Vermieter muss sie in einem funktionsfähigen Zustand erhalten und ist für Reparaturen bei normaler Abnutzung zuständig.
Eine präzise Übergabedokumentation ist deshalb entscheidend. Fehlt ein Übergabeprotokoll, das den Zustand aller Geräte und Schränke festhält, entstehen beim Auszug oft Streitigkeiten darüber, welche Schäden bereits vorher vorhanden waren. Empfehlenswert ist, Fotos mit Zeitstempel zu erstellen und schriftlich festzuhalten, ob etwa die Geschirrspülmaschine beim Einzug bereits Kratzer aufwies oder der Ceranfeldschalter klemmte.
Reparatur und Instandhaltung: Wer zahlt was?
Bei einer mitgemieteten Küche gilt die gesetzliche Instandhaltungspflicht des Vermieters aus Paragraph 535 BGB. Der Vermieter muss die Küche während der gesamten Mietzeit in einem zum vertragsgemäßen Gebrauch geeigneten Zustand halten. Konkret bedeutet das: Wenn die Dunstabzugshaube nach vier Jahren den Geist aufgibt oder der Backofen nicht mehr heizt, ist grundsätzlich der Vermieter zur Reparatur verpflichtet, sofern der Defekt nicht auf unsachgemäßen Gebrauch zurückzuführen ist.
Anders sieht es bei Kleinreparaturklauseln aus. Viele Mietverträge enthalten eine wirksame Klausel, die dem Mieter Reparaturkosten bis zu einem bestimmten Betrag aufbürdet. Dieser liegt nach aktueller Rechtsprechung bei maximal 100 bis 120 Euro pro Einzelreparatur und insgesamt nicht mehr als rund 8 Prozent der Jahresnettokaltmiete. Liegt der Reparaturbedarf darunter und betrifft er Kleinteile wie Türscharniere, Wasserhähne oder Lichtschalter in der Küche, kann der Mieter tatsächlich selbst zahlen müssen.
Eigeninitiative: Darf der Mieter selbst umbauen?
Viele Mieter wollen ihre Küche individuell gestalten. Der Wunsch, eine alte Küche gegen eine neue zu tauschen oder zusätzliche Schränke einzubauen, ist verständlich. Mietrechtlich ist dabei jedoch Vorsicht geboten. Bauliche Veränderungen, die in die Substanz der Wohnung eingreifen, zum Beispiel das Verlegen neuer Wasserleitungen oder das Setzen von Wanddurchbrüchen für Geräte, erfordern zwingend die schriftliche Zustimmung des Vermieters. Fehlt diese, kann der Vermieter bei Auszug den Rückbau auf Kosten des Mieters verlangen.
Einfachere Maßnahmen wie das Aufhängen von Oberschränken oder das Anschließen einer Spülmaschine an vorhandene Anschlüsse gelten in der Regel nicht als bauliche Veränderung. Wer hier sauber dokumentiert und fachgerecht arbeitet, ist auf der sicheren Seite. Gerade beim Anschließen von Geräten an Wasser und Strom lohnt sich die Arbeit durch einen Fachbetrieb, schon allein um Haftungsrisiken bei späteren Schäden durch Wasseraustritt oder Kurzschluss zu vermeiden.
Interessant ist auch das Thema Kühlgeräte und Energieeffizienz. Seit der EU-Ökodesign-Verordnung von 2021 sind viele ältere Geräte nicht mehr im Handel, und Vermieter, die Geräte der Klassen D oder schlechter in Mietwohnungen betreiben, geraten zunehmend unter Druck. Ob daraus eine konkrete Austauschpflicht folgt, ist noch nicht abschließend gerichtlich geklärt, aber einige Amtsgerichte haben 2024 bereits in diese Richtung geurteilt.
Mieterküche und persönlicher Alltag
Neben allen rechtlichen Fragen prägt die Küche natürlich den Alltag. Gerade in kleinen Mietwohnungen unter 60 Quadratmetern ist sie oft der meistgenutzte Raum. Wer beim Einrichten kreativ ist, holt viel aus wenig Fläche heraus. Das beginnt bei cleverer Aufteilung und hört bei der Nutzung von Geräten noch nicht auf: Wer etwa mit einem guten Waffeleisen experimentiert und nach einem Waffelrezept fluffig sucht, weiß, wie viel Freude eine gut ausgestattete Küche bereiten kann, selbst wenn sie nur acht Quadratmeter misst. Das hat freilich nichts mit dem Mietrecht zu tun, aber es zeigt, warum der Streit um diesen Raum so emotional wird.
Auszug: Was muss zurückgebaut werden?
Beim Auszug stellt sich die entscheidende Frage: Was darf der Mieter mitnehmen, was muss er zurücklassen, und was muss er rückbauen? Grundsätzlich gilt: Eigene Einbauten, die der Mieter auf eigene Kosten eingebracht hat, darf er auch wieder mitnehmen, solange er den ursprünglichen Zustand der Wohnung wiederherstellt. Eine selbst gekaufte Einbauküche gehört dem Mieter und darf ausgebaut werden.
Problematisch wird es, wenn die ursprüngliche Küche des Vermieters entfernt wurde, um Platz für die eigene zu schaffen. In diesem Fall muss der Mieter entweder die Vermieterküche wieder einbauen, sofern er sie eingelagert hat, oder deren Zeitwert erstatten. Der Zeitwert bemisst sich nach dem Alter und Zustand der Geräte. Eine zehn Jahre alte Küche mit einem ursprünglichen Kaufpreis von 3.000 Euro hat realistisch noch einen Zeitwert von 300 bis 600 Euro.
Schönheitsreparaturen in der Küche
Viele Standardmietverträge enthalten Klauseln zu Schönheitsreparaturen. Nach jahrelanger BGH-Rechtsprechung sind starre Fristen unwirksam, zum Beispiel Klauseln, die einen Anstrich alle fünf Jahre unabhängig vom tatsächlichen Zustand vorschreiben. Was bleibt, sind flexible Klauseln, die sich am tatsächlichen Renovierungsbedarf orientieren. In der Küche sind Wände und Decken durch Kochen stärker beansprucht als in anderen Räumen. Ein Anstrich nach acht bis zehn Jahren Mietzeit ist dabei in der Regel zumutbar, sofern die Klausel im Mietvertrag wirksam formuliert ist.
Fazit: Klare Absprachen schützen beide Seiten
Das Mietrecht rund um die Küche ist kein Buch mit sieben Siegeln, aber es hat viele Details, die im Alltag übersehen werden. Wer beim Einzug ein sorgfältiges Protokoll erstellt, bauliche Änderungen schriftlich absprecht und beim Auszug transparent kommuniziert, vermeidet die häufigsten Konflikte. Vermieter sind gut beraten, Küchen in Mietwohnungen regelmäßig zu warten und veraltete Geräte proaktiv zu ersetzen, bevor daraus rechtliche Auseinandersetzungen entstehen. Für Mieter gilt: Eigeninitiative ist erlaubt, aber sie braucht eine klare rechtliche Grundlage.










