Das Wasser steht im Waschbecken, die Dusche läuft nicht mehr ab, und im Badezimmer riecht es unangenehm. Eine Rohrverstopfung trifft Mieter meist unvorbereitet und wirft sofort eine praktische Frage auf: Muss ich das selbst bezahlen, oder ist das Sache des Vermieters? Die Antwort ist nicht pauschal zu geben. Entscheidend ist, was die Verstopfung verursacht hat und wo genau sie sitzt.
Grundsatz: Instandhaltung ist Vermietersache
Nach österreichischem und deutschem Mietrecht gilt als Ausgangspunkt, dass der Vermieter die Mietsache in einem ordnungsgemäßen Zustand zu erhalten hat. Das schließt die Leitungen und Abflüsse ein. Tritt eine Verstopfung durch normalen Verschleiß, Ablagerungen im Hauptrohr oder bauliche Mängel auf, trägt der Vermieter die Kosten. Das gilt auch dann, wenn die Leitungen schlicht zu alt oder zu eng dimensioniert sind und regelmäßig verstopfen.
In der Praxis bedeutet das: Ein Mieter, der seit Jahren in einer Wohnung lebt und plötzlich mit einem verstopften Abfluss konfrontiert wird, ohne dass er etwas verändert hat, kann in den meisten Fällen davon ausgehen, dass der Vermieter zuständig ist. Ausnahmen bestätigen die Regel.
Wann der Mieter zahlen muss
Anders sieht es aus, wenn der Mieter die Verstopfung selbst verursacht hat. Klassische Fälle aus der Praxis:
- Feuchttücher, die in der Toilette entsorgt wurden
- Speisereste und Fett, die regelmäßig in den Küchenabfluss gespült wurden
- Haare und Pflegeprodukte, die sich im Duschablauf angesammelt haben, ohne dass der Mieter je einen Sieb-Einsatz verwendet oder den Abfluss gereinigt hat
- Baumaterialien oder Fremdkörper, die während Eigenreparaturen in die Leitungen gelangten
In diesen Situationen hat der Mieter seine Sorgfaltspflicht verletzt. Die Kosten für die Rohrreinigung gehen dann zu seinen Lasten. Das kann teuer werden: Ein Profi-Einsatz mit Hochdruckspülung kostet je nach Aufwand zwischen 80 und 400 Euro, bei schwieriger Zugänglichkeit oder längerer Verstopfungsstrecke auch mehr.
Die Beweislast: Ein häufig unterschätztes Problem
In der Praxis führt die Frage nach der Ursache regelmäßig zu Streit. Vermieter behaupten, der Mieter sei schuld. Mieter sind überzeugt, es liege an alten Rohren. Wer zahlt, hängt dann davon ab, wer was beweisen kann.
Grundsätzlich liegt die Beweislast beim Vermieter, wenn er dem Mieter die Kosten in Rechnung stellen will. Er muss nachweisen, dass der Mieter die Verstopfung verursacht hat. Ein erfahrener Fachbetrieb kann durch eine Kamerabefahrung der Leitung dokumentieren, wo und womit das Rohr verstopft ist. Solche Videoendoskopie-Berichte haben vor Gericht erhebliches Gewicht. Wer also als Vermieter auf Schadensersatz besteht, sollte sich ein schriftliches Gutachten des Reinigungsunternehmens sichern.
Mieter hingegen sollten Verstopfungen sofort dem Vermieter melden, am besten schriftlich per E-Mail. Wer zu lange wartet und dadurch Folgeschäden entstehen, kann ebenfalls in Mithaftung geraten.
Kleinreparaturklauseln im Mietvertrag
Viele Mietverträge enthalten sogenannte Kleinreparaturklauseln. Diese verpflichten den Mieter, Kosten für kleine Instandhaltungsarbeiten bis zu einem bestimmten Betrag selbst zu tragen, typischerweise zwischen 50 und 150 Euro pro Einzelreparatur und 200 bis 400 Euro pro Jahr insgesamt. Ob eine Rohrreinigung darunter fällt, ist juristisch nicht einheitlich geregelt.
In Deutschland hat der Bundesgerichtshof mehrfach klargestellt, dass Kleinreparaturklauseln nur für Teile gelten, die dem direkten und häufigen Zugriff des Mieters ausgesetzt sind, also etwa Lichtschalter, Wasserhähne oder Türschlösser. Abflussleitungen, die hinter der Wand liegen oder sich im Keller befinden, fallen in der Regel nicht darunter. In Österreich gilt Ähnliches: Klauseln, die zu weit gefasst sind, werden von den Gerichten oft als unwirksam gewertet.
Wer sich unsicher ist, ob seine Mietvertragsklausel wirksam ist, sollte rechtliche Beratung suchen, bevor er zahlt.
Professionelle Rohrreinigung: Wann selbst handeln sinnlos ist
Hausmittel wie Pömpel, Rohrreiniger aus der Drogerie oder Backpulver-Essig-Gemische helfen bei leichten Ablagerungen im Siphon. Bei echten Verstopfungen tiefer in der Leitung sind sie wirkungslos. Schlimmer noch: Aggressive Chemikalien können alte Rohre angreifen und Dichtungen beschädigen. Wer dann ohne Erfolg selbst herumhantiert und anschließend doch einen Fachbetrieb ruft, zahlt möglicherweise für einen größeren Schaden.
Seriöse Anbieter wie etwa Rohrreinigung Wien arbeiten mit Hochdruckspülung und Kameradiagnose, um die genaue Ursache festzustellen, bevor sie eine Lösung einsetzen. Das schützt die Leitungen und liefert gleichzeitig Dokumentation für eventuelle Streitigkeiten mit dem Vermieter oder Mieter.
Wer ruft den Handwerker, wer bezahlt ihn?
Eine häufige Fehlerquelle: Der Mieter ruft in der Not selbst einen Klempner, ohne den Vermieter vorher zu informieren. Das kann zum Problem werden. Denn grundsätzlich hat der Vermieter das Recht, selbst einen Handwerker zu beauftragen oder zumindest zuzustimmen. Wer eigenmächtig handelt, bleibt möglicherweise auf den Kosten sitzen, selbst wenn der Vermieter eigentlich zuständig gewesen wäre.
Ausnahme: Notfälle. Läuft Wasser aus, ist der Keller überschwemmt oder droht ein größerer Schaden, darf und sollte der Mieter sofort handeln und danach den Vermieter informieren. In diesem Fall kann er die entstandenen Kosten in der Regel erstattet verlangen, solange er die Ausgaben belegen kann.
Für alle anderen Fälle gilt das bewährte Dreischritt-Prinzip: Vermieter informieren, schriftliche Bestätigung abwarten, Handwerker erst dann beauftragen, wenn der Vermieter nicht reagiert oder ausdrücklich zustimmt.
Fazit: Ursache bestimmt die Kostenpflicht
Eine Rohrverstopfung in der Mietwohnung ist kein Automatismus zulasten des Mieters. Wer die Leitungen ordnungsgemäß benutzt und nichts in den Abfluss gibt, was dort nicht hineingehört, hat gute Chancen, die Kosten beim Vermieter geltend zu machen. Entscheidend ist die Dokumentation: Mängel sofort melden, Kommunikation schriftlich führen und im Zweifelsfall eine Kamerabefahrung verlangen. Das schützt beide Seiten und erspart langwierige Auseinandersetzungen.










