Ein Zug hat 62 Minuten Verspätung, der Anschlussflug ist längst weg, der Urlaub fängt denkbar schlecht an. Was viele Reisende in solchen Momenten nicht wissen: Das Recht steht auf ihrer Seite, und die möglichen Erstattungen sind konkreter geregelt, als es Bahnschalter-Mitarbeiter und Airline-Hotlines gelegentlich vermitteln.
Was bei Zugverspätungen gilt
Die Grundlage für Entschädigungen im Bahnverkehr ist die EU-Fahrgastrechteverordnung 1371/2007, ergänzt seit Juni 2023 durch die überarbeitete Verordnung 2021/782. Entscheidend ist die Ankunftsverspätung am Zielbahnhof, nicht die Abfahrtsverspätung.
Ab 60 Minuten Verspätung erstattet die Deutsche Bahn 25 Prozent des Fahrpreises. Ab 120 Minuten steigt die Erstattung auf 50 Prozent. Wer also ein Ticket für 80 Euro gekauft hat und zwei Stunden zu spät ankommt, bekommt 40 Euro zurück. Der Antrag läuft über das Fahrgastrechte-Formular, das online, am Schalter oder per Post eingereicht werden kann. Die Frist beträgt ein Jahr nach dem Reisetag.
Wichtig: Bei Sparpreisen und Sonderangeboten wird der tatsächlich gezahlte Preis zugrunde gelegt, nicht ein fiktiver Normaltarif. Wer 19,90 Euro bezahlt hat, bekommt auch nur anteilig davon etwas erstattet. Bahncard-Inhaber sollten zudem prüfen, ob die anteiligen Kosten der Bahncard anrechenbar sind, wenn die Karte ausschließlich für den verspäteten Abschnitt genutzt wurde.
Fluggastrechte: Pauschalen statt Prozentsätze
Im Flugverkehr funktioniert das System anders. Die EU-Verordnung 261/2004 legt feste Entschädigungspauschalen fest, die unabhängig vom Ticketpreis gelten. Entscheidend sind Flugstrecke und Verspätungsdauer.
| Strecke | Verspätung ab 3 Std. | Pauschale |
|---|---|---|
| bis 1.500 km | ja | 250 Euro |
| 1.500 bis 3.500 km | ja | 400 Euro |
| über 3.500 km | ab 4 Std. | 600 Euro |
Diese Beträge gelten pro Person und pro Flug, nicht pro Buchung. Eine Familie mit zwei Erwachsenen und zwei Kindern, deren Flug nach Mallorca drei Stunden zu spät landet, hat Anspruch auf 4 mal 250 Euro, also insgesamt 1.000 Euro. Das gilt allerdings nur, wenn kein außergewöhnlicher Umstand vorliegt, also kein Streik des Flughafenpersonals, kein extremes Unwetter, keine behördliche Sperrung.
Wann Airlines nicht zahlen müssen
Der Begriff „außergewöhnliche Umstände“ ist der zentrale Streitpunkt zwischen Passagieren und Fluggesellschaften. Airlines berufen sich darauf häufig, teils berechtigt, teils zu Unrecht. Ein technischer Defekt am Flugzeug gilt nach Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs grundsätzlich nicht als außergewöhnlicher Umstand, weil Wartung zur normalen Betriebsverantwortung einer Airline gehört. Ein Vogelschlag kann dagegen als außergewöhnlich gelten.
Wer unsicher ist, ob ein konkreter Ablehnungsgrund der Airline standhält, findet auf dem VerbraucherschutzMagazin.de aktuelle Urteile und Einschätzungen zu gängigen Begründungsmustern der Fluggesellschaften.
Piloten-Streiks bei der eigenen Airline wurden vom EuGH 2018 im Fall Helga Krüsemann gegen TUIfly als nicht außergewöhnlich eingestuft. Streiks von Drittparteien wie dem Flughafenpersonal hingegen können die Entschädigungspflicht entfallen lassen. Die Abgrenzung ist oft kompliziert, lohnt aber den Widerspruch.
So stellen Sie Ansprüche durch
Der erste Schritt ist immer eine schriftliche Forderung direkt an die Airline oder das Bahnunternehmen. Formlos per E-Mail reicht aus, solange Flug- oder Zugnummer, Datum, Abflugort und Ziel sowie die konkrete Forderungshöhe enthalten sind. Antworten kommen häufig innerhalb von zwei bis vier Wochen, manchmal auch gar nicht.
Reagiert die Airline nicht oder lehnt sie ab, gibt es drei Wege:
- Schlichtungsstelle Luftverkehr: Die beim Luftfahrtbundesamt angesiedelte Stelle ist für Streitigkeiten bis 5.000 Euro zuständig. Das Verfahren ist kostenlos für Passagiere, dauert aber oft mehrere Monate.
- Inkasso-Dienstleister: Anbieter wie Flightright oder AirHelp übernehmen die Durchsetzung auf Erfolgsbasis und behalten im Erfolgsfall einen Anteil von etwa 25 bis 35 Prozent der Entschädigung ein. Sinnvoll vor allem bei Beträgen ab 400 Euro.
- Klage beim Amtsgericht: Bis 5.000 Euro ist kein Anwalt nötig. Das Amtsgericht am Wohnsitz des Klägers ist zuständig, wenn die Airline keine inländische Niederlassung hat, gilt das Amtsgericht am deutschen Abflughafen.
Bei der Bahn übernimmt die Schlichtungsstelle für den öffentlichen Personennahverkehr (söp) Fälle, wenn der direkte Kontakt zur Bahn gescheitert ist. Die söp vermittelt kostenlos und hat eine vergleichsweise hohe Einigungsquote.
Nebenleistungen, die viele vergessen
Neben der eigentlichen Entschädigungszahlung bestehen oft Ansprüche auf Betreuungsleistungen, die im Moment der Verspätung sofort fällig werden. Bei Flügen gilt: Ab zwei Stunden Wartezeit bei Kurzstrecken muss die Airline Mahlzeiten und Erfrischungen anbieten. Ab fünf Stunden besteht das Recht auf Rückerstattung des gesamten Ticketpreises und einen kostenlosen Rückflug zum Abflugort, falls die Reise keinen Sinn mehr ergibt.
Bei einer Übernachtung gilt dasselbe: Hotel, Transfer und bis zu zwei Telefonate oder E-Mails sind von der Airline zu stellen. Buchen Passagiere selbst und werden diese Leistungen nicht angeboten, können die tatsächlichen Kosten erstattet werden, sofern sie angemessen sind. Ein Fünf-Sterne-Hotel auf Kosten der Airline wird nicht durchgesetzt, ein vernünftiges Dreisterne-Hotel schon.
Bei der Bahn gilt ab 60 Minuten Verspätung das Recht auf Verpflegung im Zug, sofern verfügbar. Außerdem kann bei einer Verspätung über 60 Minuten ein Taxi zum Zielort auf Kosten der Bahn genommen werden, wenn keine Weiterreise möglich ist, allerdings nur nach vorheriger Genehmigung durch den Kundendienst.
Was die Rechtsprechung aktuell bewegt
Der EuGH hat in den vergangenen Jahren mehrfach zugunsten von Reisenden entschieden. 2024 urteilte der Gerichtshof, dass Verspätungen durch Probleme eines Subunternehmers der Airline zuzurechnen sind und keinen außergewöhnlichen Umstand darstellen. Das stärkt die Position von Passagieren in Fällen, in denen Abfertigungsdienstleister oder externe Caterer für Verzögerungen verantwortlich waren.
Auf nationaler Ebene tendieren Amtsgerichte zunehmend dazu, Ablehnungsschreiben der Airlines kritisch zu prüfen. Pauschale Verweise auf „technische Defekte unbekannter Herkunft“ ohne Nachweise werden regelmäßig nicht als ausreichend anerkannt. Wer also eine substanzlose Ablehnung erhält, hat gute Chancen vor Gericht.
Die wichtigste Regel bleibt: Fristen kennen und einhalten. Im Bahnbereich gilt ein Jahr, im Flugbereich kommt es auf die nationalen Verjährungsfristen an. In Deutschland sind das drei Jahre, gerechnet ab Ende des Jahres, in dem der Flug stattfand. Wer also im März 2023 geflogen ist, kann seinen Anspruch noch bis 31. Dezember 2026 geltend machen.











