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Krankheitskosten von der Steuer absetzen

Krankheitskosten von der Steuer absetzen

Krankheitskosten von der Steuer absetzen

in Ratgeber
Lesedauer: 4 min.

Wer im Laufe eines Jahres hohe Gesundheitsausgaben hat, denkt selten daran, diese beim Finanzamt einzureichen. Dabei gehören Krankheitskosten zu den außergewöhnlichen Belastungen, die das Einkommensteuergesetz ausdrücklich berücksichtigt. Unter bestimmten Voraussetzungen lassen sich Arztbesuche, Medikamente, Operationen oder Reha-Aufenthalte steuerlich wirksam geltend machen. Der entscheidende Haken: Eine sogenannte zumutbare Eigenbelastung wird vom Finanzamt abgezogen, bevor überhaupt etwas anerkannt wird.

Was zählt überhaupt als Krankheitskosten?

Das Gesetz ist hier breiter gefasst, als viele vermuten. Absetzbar sind grundsätzlich alle Aufwendungen, die unmittelbar der Heilung oder Linderung einer Krankheit dienen und medizinisch notwendig sind. Dazu zählen:

  • Arzt- und Zahnarztkosten, soweit die Krankenkasse nicht übernimmt
  • Rezeptpflichtige und rezeptfreie Medikamente, sofern ärztlich verordnet
  • Brillen, Hörgeräte, orthopädische Einlagen und andere Hilfsmittel
  • Krankenhauskosten einschließlich Selbstbeteiligung und Zuzahlungen
  • Kosten für Physiotherapie, Ergotherapie oder psychologische Behandlungen
  • Fahrtkosten zu Arzt oder Klinik (in der Regel 0,30 Euro je Kilometer)
  • Kurkosten und Reha-Aufenthalte bei ärztlicher Verordnung

Nicht absetzbar sind hingegen Ausgaben für allgemeine Fitness, Wellness oder Nahrungsergänzungsmittel, auch wenn man diese subjektiv als gesundheitsförderlich empfindet. Das Finanzamt verlangt einen direkten Zusammenhang zur Behandlung einer konkreten Erkrankung.

Die zumutbare Eigenbelastung als zentrales Hindernis

Bevor das Finanzamt auch nur einen Euro anerkennt, zieht es die sogenannte zumutbare Eigenbelastung ab. Diese richtet sich nach dem Gesamtbetrag der Einkünfte, dem Familienstand und der Zahl der Kinder. Die Staffelung ist in § 33 Einkommensteuergesetz geregelt und liegt zwischen einem und sieben Prozent des Gesamtbetrags der Einkünfte.

Ein Beispiel: Eine alleinstehende Person ohne Kinder mit einem Gesamtbetrag der Einkünfte von 40.000 Euro muss rund 2.800 Euro Eigenbelastung selbst tragen. Erst die Ausgaben, die darüber hinausgehen, wirken sich steuermindernd aus. Wer also 3.500 Euro Krankheitskosten hatte, kann theoretisch 700 Euro als außergewöhnliche Belastung ansetzen. Die tatsächliche Steuerersparnis hängt dann vom individuellen Grenzsteuersatz ab.

Bei Familien mit Kindern sinkt der Prozentsatz deutlich. Wer zwei Kinder hat und verheiratet ist, zahlt einen deutlich niedrigeren Eigenanteil. Für viele Familien lohnt sich die Prüfung daher mehr als erwartet.

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Nachweise sorgfältig sammeln

Das Finanzamt erkennt Krankheitskosten nur an, wenn entsprechende Belege vorhanden sind. Quittungen der Apotheke, Arztrechnungen, Krankenhausbescheide und Eigenbelegnachweise der Krankenkasse sollten deshalb über das gesamte Steuerjahr gesammelt werden. Wer erst im Dezember anfängt, zusammenzusuchen, riskiert Lücken.

Besonders bei Medikamentenkosten ist die Beleglage häufig unübersichtlich. Wer sich hier einen Überblick verschaffen will, wie Apothekenkäufe korrekt dokumentiert und dem Finanzamt gegenüber dargestellt werden, findet beim Apotheken-Atlas eine praxisnahe Erklärung, die auch auf Sonderfälle wie Selbstmedikation und OTC-Präparate eingeht.

Wichtig: Das Finanzamt kann im Zweifelsfall ein ärztliches Attest oder eine Verordnung verlangen. Bei größeren Ausgabenposten wie einer Reha oder einem Kuraufenthalt ist ein amtsärztliches Attest oft sogar Pflicht, um die Anerkennung nicht zu gefährden.

Pflegekosten und Behinderung: Sonderregeln beachten

Menschen mit Behinderung können alternativ zur Einzelabrechnung einen Behinderten-Pauschbetrag in Anspruch nehmen. Dieser liegt je nach Grad der Behinderung zwischen 384 Euro und 7.400 Euro pro Jahr. Wer einen Grad der Behinderung von 70 oder mehr hat oder bestimmte Merkzeichen im Schwerbehindertenausweis trägt, profitiert deutlich stärker. In manchen Fällen ist es jedoch günstiger, auf den Pauschbetrag zu verzichten und stattdessen tatsächliche Kosten einzeln nachzuweisen. Ein direkter Vergleich beider Varianten lohnt sich.

Auch Pflegekosten für pflegebedürftige Angehörige können unter bestimmten Umständen als außergewöhnliche Belastung geltend gemacht werden, sofern der Pflegebedürftige die Kosten nicht selbst tragen kann. Dabei gilt: Eigene Vermögenswerte des Angehörigen müssen zunächst aufgebraucht werden, bevor der Staat oder das Finanzamt einspringt.

Übersicht: Welche Kosten sind in welcher Höhe absetzbar?

Kostenart Absetzbar Nachweis erforderlich
Arztkosten (Eigenanteil) Ja Rechnung, Kassenbon
Rezeptpflichtige Medikamente Ja Rezept und Apotheken-Quittung
OTC-Medikamente ohne Rezept Nur bei ärztlicher Empfehlung Ärztliche Bestätigung empfohlen
Hilfsmittel (Brille, Hörgerät) Ja Rechnung und Verordnung
Kuraufenthalt Ja, mit Einschränkungen Amtsärztliches Attest
Fitnessstudio Nein entfällt

Praktischer Ablauf: So tragen Sie die Kosten in die Steuererklärung ein

In der Steuererklärung werden außergewöhnliche Belastungen in der Anlage „Außergewöhnliche Belastungen“ erfasst. Dort gibt es eigene Zeilen für Krankheitskosten, Pflegekosten und Behinderungskosten. Wer die Steuererklärung elektronisch über ELSTER einreicht, wird schrittweise durch die Eingaben geführt. Belege müssen der Erklärung nicht zwingend beigelegt werden, sollten aber mindestens zehn Jahre aufbewahrt werden, da das Finanzamt sie nachfordern kann.

Das Bundesfinanzministerium stellt auf seiner Website allgemeine Informationen zu außergewöhnlichen Belastungen bereit, die als erste Orientierung dienen können. Für komplexere Situationen wie die Kombination aus Pflegekosten, Behinderungspauschbetrag und laufenden Krankheitskosten empfiehlt sich der Gang zum Steuerberater oder Lohnsteuerhilfeverein.

Fazit: Wer im abgelaufenen Steuerjahr hohe medizinische Ausgaben hatte, sollte diese konsequent dokumentieren und in die Steuererklärung einbringen. Auch wenn die zumutbare Eigenbelastung einen Teil der Kosten zunächst auffängt, kann die Summe absetzbarer Ausgaben schnell die Schwelle überschreiten, ab der sich eine steuerliche Wirkung ergibt. Gerade bei chronischen Erkrankungen oder einem Krankenhausaufenthalt sind die Beträge oft größer als gedacht.

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